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Wettbewerbsrecht: Unzulässige Lockvogelwerbung |
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Es ist irreführend, wenn ein im Werbeprospekt eines Elektronik-Händlers beworbener 4-Gigabyte-Speicherstick am Erscheinungstag der Werbung bereits 70 Minuten nach Ladenöffnung ausverkauft ist. Daran kann auch der werbliche Hinweis „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.“ nichts ändern.
Denn der verständige Verbraucher muss anhand der Werbung nicht davon ausgehen, dass der beworbene Speicherstick bereits nach etwas mehr als einer Stunde ausverkauft sein wird. Das LG Köln (Az. 84 O 68/09) sieht hierin eine „irreführende geschäftliche Handlung“ gem. § 5 (1) Nr. 1 UWG.
hwkh by he
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